Satzung vom 30. 08. 1994
§1 Name, Sitz, Gründung
(1) Der Verein führt den Namen Jülicher
Figuralchor e. V. und hat seinen Sitz in Jülich.
(2) Der Jülicher Figuralchor e. V. wurde im
August 1994 gegründet.
(3) Der Verein wird beim Amtsgericht Jülich
in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Erziehung, der Volksbildung und Berufsbildung auf musikalischem
Gebiet.
(2) Der Verein betreibt die Jugendpflege in Ergänzung
zu den Aufgaben von Schulen, Musikschulen und Musikhochschulen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (vom 16.3.1976). Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung von Veranstaltungen mit kulturell
hochstehender Musik, zum Beispiel im Rahmen von Kulturveranstaltungen
der Stadt Jülich, von kirchenmusikalischen Darbietungen, von
gemeinsamen Veranstaltungen mit ausländischen musiktreibenden
Vereinen im Sinne der Völkerverständigung.
b) Musizieren in einem gemischten Chor und Darstellung
der erarbeiteten Werke in öffentlichen Aufführungen
c) Jugendpflege durch Hinführung begabter
Jugendlicher an chorische Musik, die diese im Chorgesang aktiv ausführen.
d) Förderung von Studenten der Musikhochschulen
bei der Berufsbildung, zum Beispiel durch Übertragung des Solistenparts
oder chorischer Musik höheren
Schwierigkeitsgrades.
e) Förderung besonders begabter Schüler
durch Gesangsunterricht.
f) Öffentlichkeitsarbeit zur Hinführung
aller Bevölkerungskreise an chorische Musik und zum aktiven
Musizieren.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein
(A) Natürliche Personen als aktive Musiker
(B) Natürliche Personen als Förderer
(C) Juristische Personen als Förderer
(D) Ehrenmitglieder
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Austrittserklärung des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es die Bestrebungen
des Vereins oder dessen Ansehen schädigt oder wenn es trotz
Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.
§5 Beiträge, Spenden
(1) Über die Höhe der Beiträge
entscheidet die Hauptversammlung.
(2) Jugendlichen, Studenten und solchen aktiven
Mitgliedern, die noch keine angemessene Lebensstellung erreicht
haben, kann der Vorstand die Beiträge für begrenzte Zeiträume
ermäßigen oder erlassen. In besonderen Fällen kann
vorstehende Bestimmung entsprechend auch für weitere Mitglieder
angewandt werden.
(3) Spenden können unabhängig von der
Mitgliedschaft entrichtet werden.
(4) Eine Rückerstattung von Beiträgen
und Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister im Sinne
des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder können
den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung
für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung kann nur aus einem wichtigen Grund von der Hauptversammlung
durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes widerrufen werden. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(3) Wird innerhalb einer Amtsperiode eine Wahl
notwendig, so gilt diese nur für den Rest der Amtsperiode
(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
§8 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er ist im Rahmen der Satzung für alle Maßnahmen
zuständig, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich
sind.
(2) Der Vorstand wird bei seiner Arbeit unterstützt
durch den Jugendvertreter und die Obleute für besondere Aufgaben,
die von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.
§ 7 (2) (Widerruf) und § 7 (3) (Amtsdauer bei Nachwahl)
gelten entsprechend.
(3) Der Verein haftet für Verbindlichkeiten
jeglicher Art nur mit seinem Vereinsvermögen.
§9 Dirigent
(1) Der Dirigent wird auf Vorschlag des Vorstands
von der Hauptversammlung gewählt.
(2) Er ist für alle musikalischen Bereiche
ausschlaggebend zuständig.
(3) Für die Amtsdauer gilt § 7 (2) entsprechend.
(4) Das Vertragsverhältnis wird vom Vorstand
geregelt.
§10 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die vom Vorstand
bei Bedarf einberufene Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat
stets zu erfolgen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
(2) Die Mitglieder sind zwei Wochen vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufenen Hauptversammlung.
(4) Einmal im Jahr beruft der Vorstand eine Hauptversammlung
(Jahreshauptversammlung) ein, deren Tagesordnung folgende Punkte
umfaßt:
1) Bericht des Vorstandes
2) Vorlage des schriftlichen, geprüften Kassenberichtes
3) Bericht der Kassenprüfer
4) Entlastung des Vorstands
5) Wahl des Vorstands
6) Wahl des Dirigenten
7) Wahl des Jugendvertreters und seines Stellvertreters.
8) Wahl von Obleuten für besondere Aufgaben
9) Wahl von zwei Kassenprüfern
10) Vereinsangelegenheiten
11) Musikalisches Programm
Die hier aufgelisteten Tagesordnungspunkte 5-8 gelten nur bei Bedarf
(Beginn einer neuen Amtsperiode).
(5) Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich
festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§11 Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr
zum Stichtag 31.12. einen Kassenbericht, der umgehend von zwei Kassenprüfern,
die nicht dem Vorstand angehören, geprüft wird.
(3) Es ist Aufgabe der Kassenprüfer, die Einnahmen
und Ausgaben des Vereins sowohl auf rechnerische Richtigkeit als
auch auf sachliche Richtigkeit im Sinne der Satzung zu prüfen.
(4) Ein Mitglied soll höchstens dreimal hintereinander
Kassenprüfer sein.
§12 Abstimmungsverfahren bei der Hauptversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausnahme
regelt Absatz 2.
(2) Mitglieder, die vom Beitrag befreit sind, stimmen
bei Beitragsangelegenheiten nicht mit ab.
(3) Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der
"Ja"-Stimmen größer ist als die Zahl der "Nein"-Stimmen.
(5) Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt,
der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder
erhält. Bei einem eventuell notwendigen zweiten Wahlgang erfolgt
eine Stichwahl unter den zwei im ersten Wahlgang erfogreichsten
Kandidaten. Derjenige ist gewählt, der die meisten Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Wahlgängen
das Los.
(6) Für den Widerruf der Bestellung eines
Vorstandsmitgliedes durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
erforder-lich. Entsprechendes gilt für den Dirigenten.
(7) Für eine Satzungsänderung ist eine
Mehr-heit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von
einer ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden Hauptversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluß zur Auflösung bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Jülich, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser
Satzung zu verwenden hat..
Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am
30.8.1994 in Jülich beschlossen
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